Verhaltensmaßregeln für Ballonpiloten

 

 

Der Ballonpilot sei sich immer bewusst, dass sich ohne seine Rückholmannschaft (allgemein als „Erdferkel" bekannt) bei der Ausübung seines aristokratischen Sportes nichts - aber auch gar nichts - abspielt. Daher soll sein Sinnen und Streben bei all seinem Tun nur auf das Wohl seiner „Erdferkel" und die Unversehrtheit seines Ballons gerichtet sein.

 

§ 1 Planung einer Ballonfahrt

Der Pilot hat vor Durchführung einer ordentlichen Fahrtvorbereitung - spätestens einen Tag vor Beginn der geplanten Ballonfahrt – seine „Erdferkel" über deren Wohlbefinden und deren wohlwollender Zustimmung zu dem geplanten Unternehmen zu befragen. Ferner hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese vor Beginn der Fahrt rechtzeitig von zu Hause abgeholt und zum Startplatz geleitet werden.

§ 2 Technische Voraussetzungen

Neben der Sorge um den Zustand des zum Einsatz kommenden Ballones, hat sich der Pilot von dem einwandfreien Zustand des Rückholfahrzeuges zu überzeugen. Er ist verpflichtet, dieses sauber und aufgetankt zu übergeben, dafür Sorge zu tragen, dass für die Rückholfahrt das erforderliche Funkgerät auf der richtigen Frequenz eingeschaltet und eine verständliche Modulation für das empfindliche Gehör der „Erdferkel" gewährleistet ist.

§ 3 Aufrüsten des Gerätes

Da allgemein bekannt ist, dass ein „Erdferkel" auf Grund seiner Leidensgeschichte, die es unter vielen Piloten durchzumachen hatte, der eigentliche Fachmann (sprich das Fachferkel) vor Ort ist, hat der Pilot und seine Mitfahrer das Aufrüsten des Gerätes unter der Aufsicht seines „Erdferkels" durchzuführen. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Ablauf dieser für den Piloten schwierigen Aufgabe, hat sich der Pilot den Anweisungen seines „Erdferkels" zu fügen.

§ 4 Durchführung des Unternehmens

Für die Dauer der Durchführung des geplanten Unternehmens hat der Pilot im voraus dafür Sorge zu tragen, dass sein „Erdferkel" im Rückholwagen ausreichend Proviant (in flüssiger und fester Form) vorfindet. Darüber hinaus hat er sein „Erdferkel" jederzeit per Funk darüber zu informieren, welche Wegstrecke dieses bei der Verfolgung nehmen soll. Dabei ist peinlichst darauf zu achten, dass ein „Erdferkel" nicht irregeleitet werden darf, da es sich bei dieser Spezies in der Regel um sehr empfindliche Gemüter handelt. Sollte der Pilot wagen, einen Landeplatz zu wählen, von dem sein „Erdferkel" meint, es könne diesen Ort nur mit außerordentlichem Einsatz von „Ferkel" und Maschine erreichen, so ist das „Erdferkel" berechtigt, - ohne den Piloten darüber zu informieren – unverrichteter Dinge zum Startplatz zurückzukehren, es sich dort auf Kosten des Piloten gut gehen zu lassen und diesen nebst seinen Mitfahrern ihrem Schicksal zu überlassen.

§ 5 Durchführung der Landung

Nach Einholung der Landeerlaubnis bei seinem „Erdferkel", darf ein Pilot sein Luftfahrzeug an dem genehmigten Ort landen.

Ein „Erdferkel" hat vor Erteilung der Landeerlaubnis folgende Prüfung zum eigenen, wie zum Wohl der Mitfahrer durchzuführen:

  • Liegt der beantragte Landeplatz auch in der Nähe eines Gourmet-Tempels? Ohne diese Voraussetzung ist die Landung zu verweigern, da sonst nach der Landung ein zu großer Zeitaufwand zum Erreichen eines solchen Fresslokals aufgewandt werden muss und dieses einem gestressten „Erdferkel" nicht mehr zugemutet werden darf.

  • Liegt der beantragte Landeplatz in der Nähe eines gut zu befahrenden Weges? Die Beurteilung dieses Aspektes soll ein „Erdferkel" großzügig, nach den Fähigkeiten des jeweiligen Piloten, vornehmen. Bei Anfängern soll eine Abweichung von bis zu 5 m von dem Ideallandeplatz noch toleriert werden.

§ 6 Abrüsten und Verstauen des Ballons

Das Abrüsten und Verstauen des Ballons wird unter der Aufsicht des „Erdferkels" vom Piloten und den Mitfahrern durchgeführt. (Siehe hierzu auch § 3.

Nach erfolgter Abrüstung hat der Pilot bei seinem „Erdferkel" Meldung zu machen und die vorgenommene Abrüstung abnehmen zu lassen.

Erst danach ist er mit seinen Mitfahrern berechtigt, die einzelnen Ballonteile in das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verladen.

Sollte das „Erdferkel" Mängel an Korb oder Hülle in Form von Verschmutzungen feststellen, die durch die Landung hervorgerufen wurden, so hat der Pilot diese vor Verladen des Gerätes unter Aufsicht des „Erdferkels" zu entfernen. Bei widrigen örtlichen oder meteorologischen Umständen steht es im Ermessen des „Erdferkels", die Reinigungsarbeiten seitens des Piloten erst während des zum Ablauf gehörenden sich anschließenden 5-Gänge-Menüs (siehe § 7) oder nach Rückkehr zum Startort durchzuführen zu lassen.

§ 7 Stärkung des Teams

Nach erfolgreicher Durchführung der Ballonfahrt bis zu diesem Abschnitt ist der Pilot verpflichtet, sein(e) „Erdferkel" zu einem feudalen Menü einzuladen (siehe § 6).

§ 8 Vorbereitung und Durchführung der Rückfahrt

Ist das Menü zur vollsten Zufriedenheit des „Erdferkels" ausgefallen, so darf der Pilot bei seinem „Erdferkel" nachfragen, ob sich sein „Erdferkel" wegen der konsumierten Getränke noch in der Lage fühlt, das Rückholfahrzeug zum Startplatz zurückzufahren. Sollte dies nicht der Fall sein, so übernimmt der Pilot selbstverständlich diese Aufgabe.

Er ist dann jedoch verpflichtet, das Fahrzeug so zu bewegen, dass das „Erdferkel" während der Fahrt keine Übelkeit überkommt. Sollte es dennoch zu diesem Malheur kommen, so hat der Pilot nach der Rückkehr für die unverzügliche Reinigung des Fahrzeuges Sorge zu tragen.

§ 9 Ankunft am Startplatz

Nach Rückkehr an den Startplatz hat der Pilot und seine Mitfahrer den Anhänger abzukoppeln, diesen an den vorgesehenen Platz zu schieben und das Rückholfahrzeug zu reinigen und entweder in die Garage zu fahren oder dieses wieder in eigene Verantwortung zu übernehmen.

§ 10 Abschluss der Ballonfahrt

Ist bis hierhin alles zur vollsten Zufriedenheit des „Erdferkels" abgelaufen, so darf der Pilot nun sein(e) Erdferkel zum gemütlichen Teil nach dieser Strapaze bitten.

§ 11 Gestaltung des gemütlichen Teils

  • Beim gemütlichen Teil ist der Pilot verpflichtet, den Verzehr und die Getränke des/der „Erdferkel" zu bezahlen.

  • Darüber hinaus besteht die Obliegenheit, auch für sonstige Amüsements des/der „Erdferkel" Sorge zu tragen.

  • Bei der turnusmäßig zu erfolgenden Beurteilung der Qualität eines Piloten durch die Konferenz der „Erdferkel" soll der Ablauf des gemütlichen Teils als maßgebliches Kriterium bewertet werden. Gerade hier kann er/sie zeigen, welche Fähigkeiten und Phantasien in ihm/ihr steckt.

 

§ 12 Ende des gemütlichen Teils

Das Ende des gemütlichen Teils wird ausschließlich durch das/die „Erdferkel" bestimmt. Sollten das/die „Erdferkel" nach ausdrücklicher Zustimmung zur Ausrufung des Endes des gemütlichen Teils nicht mehr in der Lage sein, sich selbstständig wohlbehalten nach Hause zu schleppen, so hat es für den Piloten eine Ehre zu sein, dafür Sorge zu tragen, dass sein/seine „Erdferkel" wohlbehalten zu Hause abgeliefert werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

Bei Nichtbeachtung einer dieser Vorschriften durch den Piloten ist das jeweilige „Erdferkel" im Range des ECvD (Erdferkel vom Dienst) berechtigt, gegen den Piloten ein Startverbot von bis zu unbegrenzter Dauer zu erlassen.

ECvD ist bei jeder Fahrt entweder das dienstälteste „Erdferkel", oder ein hierzu von vornherein ernanntes „Erdferkel".

Bei der Bemessung der Länge eines solchen Startverbotes ist seitens des ECvD in Abwägung zu stellen:

  • die Schwere des Vergehens
  • der Wille des Piloten, das eingesehene Vergehen wieder gut zu machen
  • die Fürsprache der Mitfahrer
  • die Anzahl der ausgegebenen Runden, die Qualität des Essens und der
  • sonstigen Verpflegung.

Auch muss die sonstige Führung des Piloten bei der Entscheidung dieser Frage Berücksichtigung finden.

Gegen die Entscheidung des ECvD ist nur Berufung beim EC (Erdferkelchef) zulässig. Dieser entscheidet in der Regel – mangels Kenntnis der genauen Vergehensumstände – wie sein Kollege.

Sollte der Pilot es wagen, dieses Rechtsmittel einzulegen, so hat der EC dieses bei seiner Urteilsfindung zu berücksichtigen, da ein solches Verhalten in der Regel auf eine mangelnde Läuterung des Piloten hindeutet. In einem solchen Fall darf die im Berufungsverfahren ausgesprochene Strafe nicht unter der Ursprungsstrafe des EcvD liegen.

 

§ 14 Inkrafttreten dieser Bestimmungen

Laut Beschluss der Konferenz der „Erdferkel" treten diese Bestimmungen am Tage der Verkündung in Kraft.

Oeventrop, den 1. 12. 2000

Autoren: Friedel Kraas, Frank Wisgalle

Die Vervielfältigung ist nur mit Zustimmung der Autoren gestattet.

Friedel Kraas,

Auf der Egge 11

Telefon: (02937) 434

59823 Arnsberg-Oeventrop

 

P.S. von F. J. Hanses

Zur Information: 

Aus dem Obererdferkel Friedel Kraas  ist  jetzt ein Segelflieger geworden. Das ist das schlimmste, was einem Erdferkel passieren kann.

Frank Wisgalle ist vom PPL- A Pilot zum PPL- D Pilot " aufgestiegen" und fährt den Ballon Bad Sassendorf.de

 www.Ballonteam-Sauerland.de